Rechtsgrundlagen


Ökosystemisch betrachtet kann man den Behinderungsbegriff heute so definieren, dass nicht die beeinträchtigte oder kranke Person selbst das Hindernis darstellt, sondern die mangelnde Integration die Behinderung an sich meint. Das verlangt schließlich auch eine Abkehr der ausschließlichen Förderung des Kindes gemäß therapeutischer Ansätze, sondern prononciert die Ressourcen zum Abbau oder zur Milderung in den Umweltbedingungen liegend.

In Bayern wird die Integration forciert, indem eine erhöhte Bezuschussung der Kindertagesstätten stattfindet, die von Behinderung bedrohte oder behinderte Kinder aufnimmt.

Die vorgestellte Leistung der Einzelintegration bzw. der Eingliederungshilfe beruht auf den gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen des SGB XII, dem Bayerischen Rahmenvertrag zum SGB XII und deren Leistungsvereinbarungen sowie dem Bayerischen Ausführungsgesetz zum SGB.[1] Des Weiteren liegt diese im SGB IX sowie dem BayKiBiG und AVBayKiBiG begründet.[2]

Die UN-Behindertenrechtskonvention bekräftigt zudem zum einen allgemeine Menschenrechte und zum anderen formuliert sie Standards bezogen auf die Lebenssituation behinderter Menschen.[3]

Integrationsförderung bedeutet: Gemäß Art. 20 „Sozialstaatsprinzip“ und dem Grundrecht, Art. 3, Abs. 3, Satz 2: „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden“[4], hat der Staat die Aufgabe, die Rahmenbedingungen für Chancengleichheit zwischen Behinderten und Nichtbehinderten zu schaffen. Unsere Gesellschaft kann darüber hinaus aufgrund der Pluralität menschlicher Daseinsformen mannigfaltige Bereicherungen erfahren, was erlaubt, Normalität neu zu definieren.

[1] Vgl. Positionspapier, AK Einzelintegration Würzburg, 2. Auflage 2011, S. 3 ff.

[2] Vgl. Positionspapier, AK Einzelintegration Würzburg, 2. Auflage 2011, S. 3 ff.

[3] Vgl. Netzwerk Menschenrechte: http://www.behindertenrechtskonvention.info/, S. 1.